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   VGH Bayern, 12.01.2009 - 19 C 08.3012   

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VGH Bayern, 12.01.2009 - 19 C 08.3012 (https://dejure.org/2009,30807)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.01.2009 - 19 C 08.3012 (https://dejure.org/2009,30807)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Januar 2009 - 19 C 08.3012 (https://dejure.org/2009,30807)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verspätete Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag; unzulässige Versagung trotz Beweisbeschluss

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 166; ZPO § 114
    D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Beurteilungszeitpunkt, Entscheidungszeitpunkt, Beweisaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Entscheidung über Prozesskostenhilfe vor Beweisaufnahme

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerichte müssen über Prozesskostenhilfeanträge beschleunigt entscheiden - Verzögerte Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Antragstellers sein

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.1990 - 2 E 12010/90

    Prozeßkostenhilfeantrag; Beschleunigungsgebot; Beweisaufnahme zur Hauptsache;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2009 - 19 C 08.3012
    Vielmehr war das Verwaltungsgericht gehalten, über den am 15. Juli 2008 erneut gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe unverzüglich vor Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache, insbesondere aber vor Eintritt in die Beweisaufnahme zu entscheiden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322).

    Der Mittellose darf durch die Säumigkeit des Gerichts weder benachteiligt noch um die beantragte Prozesskostenhilfe gebracht oder in seiner Rechtsverfolgung behindert werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322 f.).

    Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist daher nicht der Erkenntnisstand der (verspäteten) gerichtlichen Entscheidung, sondern derjenige, der bei Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gegeben war, zugrundezulegen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501 [502]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322 [1323]; OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622 f.]).

    Dies lässt sich nicht zuletzt daraus ableiten, dass eine einmal bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich für den gesamten Rechtszug erhalten bleibt (Ausnahmen sind in § 124 ZPO abschließend geregelt), ohne dass es etwa darauf ankommen würde, ob sich die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch das Gericht nachträglich ändert (vgl. BayVGH, Beschluss v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501 [502]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322 [1323]).

    aa) Hinreichende Erfolgsaussicht über die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO besteht stets dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322; OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622]).

    Der mittellose Antragsteller darf insoweit nicht um die beantragte Prozesskostenhilfe gebracht und so in seiner Rechtsverfolgung behindert werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322 [1323]).

    Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - verspätet über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, so ist deren Gewährung rückwirkend auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung möglich und geboten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322 [1323]).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1995 - 3 O 5/95

    Prozeßkostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten; Beweisaufnahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2009 - 19 C 08.3012
    Über einen Prozesskostenhilfeantrag ist deshalb zu entscheiden, sobald der Antrag vollständig vorliegt und der Gegner dazu gehört wurde (vgl. OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622]).

    Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist daher nicht der Erkenntnisstand der (verspäteten) gerichtlichen Entscheidung, sondern derjenige, der bei Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gegeben war, zugrundezulegen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501 [502]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322 [1323]; OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622 f.]).

    aa) Hinreichende Erfolgsaussicht über die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO besteht stets dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322; OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622]).

    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1.12.1993 - 2 BvR 1584/92, Juris; OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622]; BayVGH, Beschluss v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501 [502]).

    Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - verspätet über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, so ist deren Gewährung rückwirkend auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung möglich und geboten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322 [1323]).

  • VGH Bayern, 06.08.1996 - 7 C 96.1262
    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2009 - 19 C 08.3012
    Vielmehr war das Verwaltungsgericht gehalten, über den am 15. Juli 2008 erneut gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe unverzüglich vor Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache, insbesondere aber vor Eintritt in die Beweisaufnahme zu entscheiden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322).

    Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist daher nicht der Erkenntnisstand der (verspäteten) gerichtlichen Entscheidung, sondern derjenige, der bei Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gegeben war, zugrundezulegen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501 [502]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322 [1323]; OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622 f.]).

    Dies lässt sich nicht zuletzt daraus ableiten, dass eine einmal bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich für den gesamten Rechtszug erhalten bleibt (Ausnahmen sind in § 124 ZPO abschließend geregelt), ohne dass es etwa darauf ankommen würde, ob sich die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch das Gericht nachträglich ändert (vgl. BayVGH, Beschluss v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501 [502]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.12.1990 - 2 E 12010/90 -, DVBl 1991, 1322 [1323]).

    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1.12.1993 - 2 BvR 1584/92, Juris; OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622]; BayVGH, Beschluss v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501 [502]).

  • BVerfG, 12.01.1993 - 2 BvR 1584/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2009 - 19 C 08.3012
    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1.12.1993 - 2 BvR 1584/92, Juris; OVG Greifswald, Beschluss v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621 [622]; BayVGH, Beschluss v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501 [502]).

    In einem solchen Fall läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, Beschluss v. 1.12.1993 - 2 BvR 1584/92, Juris).

  • VGH Bayern, 13.02.2023 - 19 C 21.3264

    Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes auf die Entscheidungsreife des

    Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sei daher nicht der Erkenntnisstand der verspäteten gerichtlichen Entscheidung, sondern derjenige, der bei Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gegeben gewesen sei, zugrunde zu legen (so ausdrücklich der hier zur Beschwerdeentscheidung berufene Senat des BayVGH, Beschluss vom 12.1.2009, Az. 19 C 08.3012, Rz. 6-8 mit weiteren Nachweisen).

    Soweit der Kläger rügt, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht der Erkenntnisstand der verspäteten gerichtlichen Entscheidung, sondern derjenige, der bei Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gegeben war, zugrunde zu legen sei (unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 12.01.2009 - 19 C 08.3012 -), ist dies für die vorliegende Entscheidung nicht einschlägig, da - wie bereits ausgeführt - die Entscheidungsreife hier erst am 2. September 2021 vorlag und damit eben keine verspätete gerichtliche Entscheidung gegeben ist.

    Der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Senats vom 12. Januar 2009 (Az. 19 C 08.3012) lag der Sachverhalt zugrunde, dass über eine beantragte Prozesskostenhilfe erst nach einer durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung entschieden wurde, was jedoch dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ansatzweise entspricht.

  • VGH Bayern, 04.02.2010 - 7 C 10.90

    Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der

    Zwar besteht grundsätzlich die Verpflichtung, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe baldmöglichst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und Anhörung des Beklagten oder Antragsgegners zu entscheiden (vgl. BayVGH vom 12.1.2009 Az. 19 C 08.3012 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.09.2011 - 2 ZB 11.30263

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Entscheidet es später, dann ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, zu welchem das Prozesskostenhilfegesuch entscheidungsreif war (vgl. BayVGH vom 6.8.1996 Az. 7 C 96.1262 BayVBl 1997, 28; vom 12.1. 2009 Az. 19 C 08.3012 - juris).
  • VG Ansbach, 02.07.2010 - AN 14 K 10.00314

    Prozesskostenhilfe; Rundfunkgebührenpflicht (Beginn und Ende); Bereithalten eines

    Letzteres ist anzunehmen, wenn zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beantragenden ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 19 C 08.3012).
  • VGH Bayern, 29.01.2009 - 21 C 08.30328

    Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft; Prozesskostenhilfe; Entscheidungsreife;

    Eine Betrachtung im Nachhinein zu Lasten desjenigen, der Prozesskostenhilfe begehrt, ist unzulässig (vgl. BVerfG vom 13.7.2005 Az. 1 BvR 175/05 ; BayVGH vom 12.1.2009 Az. 19 C 08.3012).
  • VGH Bayern, 20.08.2009 - 21 C 09.30155

    Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung; Widerruf; Prozesskostenhilfe;

    Eine Betrachtung im Nachhinein zu Lasten desjenigen, der Prozesskostenhilfe begehrt, ist unzulässig (vgl. BVerfG vom 13.7.2005 Az. 1 BvR 175/05 ; BayVGH vom 12.1.2009 Az. 19 C 08.3012).
  • VG Bayreuth, 29.06.2009 - B 3 K 09.265

    Erkrankung; absolutes Auszugserfordernis (verneint)

    Dieses Angebot erfolgte nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 22.05.2009 so zeitnah zur Klageerwiderung, dass es für die Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; siehe BayVGH vom 12.01.2009, Az. 19 C 08.3012 RdNrn. 2 bis 6).
  • LG Mühlhausen, 09.06.2010 - 2 T 99/10

    Prozesskostenhilfe: Beschwerdeverfahren gegen ablehnende

    In einem solchen Fall läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (BayVGH, Beschl. v. 12.01.2009, Aktz.: 19 C 08.3012, rech. n. Juris, RN 4 ff. m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.07.1997, Aktz.: 2 W 1/97, rech.
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